Fewo Haus Wilke    


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Beherbergungsvertrag                                                                                                                                                               Fewo Haus Wilke, Inh. Werner Wilke, Zur Zweere 12, 34508 Willingen-Eimelrod (Vermieter)

1. Wird eine Ferienwohnung bestellt und zugesagt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes (Vermieter) ist zur Bereitstellung der gebuchten Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Der Gast hat den Unterkunftspreis wie vertraglich vereinbart zu entrichten.

 3. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser die gebuchte Unterkunft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht nutzen kann (Ausnahme: Höhere Gewalt).

 4. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Vermieter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Vermietung einer Ferienwohnung pauschal mit 10 % des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.

5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen. Sollte die gesamte gebuchte Zeit neu vermietet werden können, verbleibt jedoch die geleistete Abschlagszahlung des Gastes in Höhe von 50,00 € dem Vermieter für die Bemühungen der erneuten Vermietung und der damit verbundenen Kosten für Werbung, Last-Minute-Angebot ect. Der Vermieter  ist jedoch bereit, diese 50,00 € auf eine Buchung des Gastes zu einem späteren Zeitpunkt als Abschlag anzurechnen.
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6. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Der Vermieter muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Gast Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen wird der Vermieter von der Leistung frei.

8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Beherbergungsbetriebes.

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